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Familienpflegezeit startet am 1. Januar 2012

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Der Bundestag hat am 20. Oktober den Weg für die Einführung der Familienpflegezeit frei gemacht. Das Gesetz wird, wie von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder geplant, am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Mit dem Familienpflegezeitgesetz wird es pflegenden Arbeitnehmern erheblich vereinfacht Pflege und Beruf zu vereinbaren.

Beruf und Pflege wird vereinbar

Mit der Einführung der Familienpflegezeit können Berufstätige sich Zeit für die Pflege eines Angehörigen nehmen, ohne große finanzielle Einbußen oder Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes haben zu müssen. Einen Anspruch auf Familienpflegezeit hat der Angestellte allerdings nicht. Diese muss stets mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Funktionsweise der Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit erlaubt es Arbeitnehmern ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren um 50%, maximal auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren, um einen Angehörigen zu pflegen. Wird die Arbeitszeit eines Angestellten zum Beispiel während der Pflegephase um 50 Prozent reduziert, erhält dieser weiterhin fast 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. In der Nachpflegephase erhält der Beschäftigte weiterhin das verringerte Einkommen aus der Pflegephase, allerdings bei voller Arbeitszeit. Dies muss er solange machen, bis sein Zeitkonto wieder ausgeglichen ist.

Voraussetzungen

  • Abstimmung mit dem Arbeitgeber
  • Nachweis über den Grad der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen
  • Familienpflegezeitversicherung

Beispielrechnung zur Familienpflegezeit

  • Während der Pflegephase: Reduzierung der Arbeitszeit von 40 auf 25 Wochenstunden, d.h. von 100 auf 62,5 Prozent. Der Lohnausfall entspricht also der Differenz von 100 und 62,5 Prozent: 37,5 Prozent. Dieser wird vom Staat aufgestockt.
  • Aufstockungsbetrag: 37,5 (Lohnausfall) geteilt durch 2 = 18,75 Prozent Aufstockung.
  • Gehalt während der Pflegephase: Gehalt (62,5 Prozent) + Aufstockungsbetrag (18,75 Prozent) = 81,25 Prozent. Der Arbeitnehmer erhält also während seiner gesamten Familienpflegezeit ein monatliches Entgelt in Höhe von 81,25 Prozent des durchschnittlichen Bruttogehalts.
  • Nachpflegephase: Volle Arbeitsleistung mit 40 Wochenstunden, d.h. 100 Prozent. Weiterhin 81,25 Prozent monatliches Arbeitsentgelt, Die Differenz von 100 und 81,25 Prozent = 18,75 Prozent vom mtl. Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers werden während der Nachpflegephase vom Arbeitgeber einbehalten und an die KfW-Bank zurückgezahlt. Die Familienpflegezeit endet mit dem vollständigen Ausgleich des Entgeltvorschusses.

Das oben genannte Beispiel in reelen Zahlen

 Vor der PflegephaseWährend der PflegephaseNach der Pflegephase (Lohnrückzahlungsphase)
Arbeitsstunden 40 25 40
Bruttogehalt 1400,00 € 1137,50 € 1137,50 €

Der Arbeitgeber behält während der Lohnrückzahlungsphase monatlich 262,50 € ein und zahlt diese der KfW-Bank zurück. Sobald das Lohnkonto ausgeglichen ist erhält der Arbeitnehmer wieder 100% Gehalt, in diesem Beispiel 1400 €. Die Rückzahlungsphase entspricht dabei zeitlich der Pflegephase, dh. bei 2 jähriger Pflege würde der Arbeitnehmer 2 Jahre benötigen, um das Lohnkonto wieder auszugleichen.

Um kleinere und mittlere Unternehmen zu schützen muss die Pflegeperson, die Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, eine Familienpflegezeitversicherung abschließen. Die Versicherung endet mit dem letzten Tag der Lohnrückzahlungsphase der Familienpflegezeit.

Familienpflegezeitrechner - Berechnung der Pflegezeit

Geben Sie Ihre Stunden und Lohndaten ein und berechnen Sie so Ihre Möglichkeiten einer Familienpflegezeit.